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15.03.2017 Arbeit und Soziales — Unterrichtung — hib 155/2017

Langzeitarbeitslose ohne Mindestlohn

Berlin: (hib/CHE) Die Ausnahmeregel des Mindestlohngesetzes, wonach Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme einer Beschäftigung kein Mindestlohn gezahlt werden muss, wird nur in sehr wenigen Fällen angewandt. Das schreibt die Bundesregierung in einer Unterrichtung (18/11118). Darin heißt es weiter, dass die Ausnahmeregel keinen „signifikanten Effekt“ auf den Lohn habe, den Langzeitarbeitslose kurz nach Eintritt in eine Beschäftigung erzielen. Außerdem sei eine Häufung von Einstellungen Langzeitarbeitsloser zu Lasten anderer Arbeitnehmer anhand der vorhandenen Daten nicht zu erkennen. Auch fänden sich in den Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) keine Hinweise auf Drehtüreffekte, also einer Häufung von Entlassungen, wenn die Ausnahmeregel nach sechs Monaten ausläuft. Auch wenn das Ziel, Langzeitarbeitslosen einen Weg in den Arbeitsmarkt zu eröffnen, bisher kaum erreicht worden sei, plant die Regierung derzeit nicht, diese Ausnahmeregel abzuschaffen. Eine weitere Evaluation sei aber nötig, heißt es in der Unterrichtung.

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