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16.03.2017 Auswärtiges — Antwort — hib 164/2017

Keine Rechtshilfe bei politischen Taten

Berlin: (hib/AHE) Deutschland leistet der türkischen Justiz keine Rechtshilfe in Fällen der Strafverfolgung wegen politischer Taten. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/11375) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (18/11060) schreibt, würden im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit alle Ersuchen einer vertieften Einzelfallprüfung unterzogen. „Im Auslieferungsverkehr prüft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und erforderlichenfalls unter Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Bewilligungsfähigkeit eines jeden Einzelfalls sorgfältig und unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Taten sowie des Personenkreises, dem der Verfolgte angehört.“ Über die Zulässigkeit einer Auslieferung würden die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften auf Grundlage des zwischen der Türkei und Deutschland anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nebst dem 2. Zusatzprotokoll unter Berücksichtigung menschenrechtlicher Verpflichtungen entscheiden. Weiter heißt es: „Rechtshilfeersuchen übermittelt die Türkei grundsätzlich unmittelbar an die deutsche Justiz. Der Bundesregierung werden diese nur bei besonderer politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Bedeutung vorgelegt. Auch hier erfolgt eine vertiefte Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in der Türkei und menschenrechtlicher Verpflichtungen.“

Den Angaben zufolge seien beim Bundesamt für Justiz im vergangenen Jahr 125 türkische Ersuchen eingegangen, davon 83 bis zum 15. Juli - dem Tag des Beginns des schließlich gescheiterten Militärputsches in der Türkei. Im Jahre 2015 lag die Zahl bei 142, im Jahre 2014 bei 194.

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