+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

21.03.2017 Haushalt — Gesetzentwurf — hib 176/2017

„Engagierter Ruhestand“für Postbeamte

Berlin: (hib/SCR) Beamte in Postnachfolgeunternehmen sollen weiterhin „versorgungsabschlagsfrei“ ab dem vollendeten 55. Lebensjahr in den Ruhestand gehen können. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Beamten sich bereit erklären, mindestens zwölf Monate Bundesfreiwilligendienst oder eine vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit zu leisten („Engagierter Ruhestand“). Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11559) vor, der am Donnerstag im vereinfachten Verfahren überwiesen werden soll.

Mit dem Entwurf soll die bisherige Vorruhestandsregelung, die Ende 2016 auslief, bis Ende 2020 verlängert werden. Sie gilt nur für Beamte in Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsch Postbank AG und Deutsche Telekom AG) sowie der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Grundvoraussetzung ist laut Entwurf, dass für die betroffenen Beamten „in den privatisierten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht“.

Neben eines regulären Bundesfreiwilligendienstes von mindestens zwölf Monaten erfüllen laut Entwurf auch vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeiten die Voraussetzungen, um die Regelung in Anspruch zu nehmen. Dafür müssen innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand mindestens 1.000 Einsatzstunden bei einer „gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung“ geleistet werden. Der Vorruhestand ist auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung gegeben sind.

Die Regelung soll laut Bundesregierung weiterhin kostenneutral für den Bundeshaushalt ausfallen. Die Postnachfolgeunternehmen sind dazu verpflichtet, die finanziellen Mehrbelastungen aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestands zu begleichen.

Marginalspalte