+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

27.03.2017 Inneres — Unterrichtung — hib 193/2017

Stellungnahme zu Datenschutzgesetz

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (18/11655) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (18/11325) vor. Wie die Bundesregierung in der Gesetzesvorlage erläuterte, ist die Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht. Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Verordnung und einer EU-Richtlinie „mit dem stark ausdifferenzierten deutschen Datenschutzrecht sicherzustellen“, sei es „erforderlich, das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz abzulösen“. Es soll die unmittelbar geltende Grundverordnung ergänzen. Zugleich soll der Gesetzentwurf der Umsetzung wesentlicher Teile der EU-Datenschutzrichtlinie im Bereich und Justiz dienen.

In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat darauf hin, „dass ihm eine umfassende Bewertung der vorgeschlagenen Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht möglich ist, nachdem notwendige Anpassungen des vorrangigen Fachrechts bislang weder erfolgt noch konkret absehbar sind, so dass der konkrete Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs in weiten Teilen im Unklaren bleibt“. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, „die Länder zum frühestmöglichen Zeitpunkt umfassend in die Vorbereitung der notwendigen Änderungen des Fachrechts einzubinden“.

In ihrer in der Unterrichtung enthaltenen Gegenäußerung vertritt die Bundesregierung die Auffassung, „dass der Änderungsbedarf im bereichsspezifischen Datenschutzrecht nur in Kenntnis der Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes“ beurteilt werden könne. Sie halte deshalb grundsätzlich ein „gestuftes Vorgehen“ bei der Anpassung des Datenschutzrechts für erforderlich.

Marginalspalte