+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

10.04.2017 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 232/2017

Auskünfte zum Fall Edward Snowden

Berlin: (hib/PST) Wenig Neues enthält die Antwort der Bundesregierung (18/11740) auf eine Kleine Anfrage der Linken (18/11386) im Zusammenhang mit dem in russischem Exil lebenden Amerikaner Edward Snowden, der brisante Informationen über amerikanische und britische Geheimdienstaktivitäten an die Öffentlichkeit gebracht hatte. Die Anfrage bezog sich darauf, dass der sogenannte NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages bereits im Mai 2014 die Vernehmung des Zeugen Edward Snowden beschlossen habe, aber bis heute keine Ladung erfolgt sei. Gefragt wird insbesondere nach dem amerikanischen Wunsch, Snowden im Fall seiner Einreise nach Deutschland in Haft zu nehmen und auszuliefern.

Die Bundesregierung führt dazu aus, sie habe am 3. Juli 2013 durch die US-Botschaft in Berlin offiziell Kenntnis von den strafrechtlichen Vorwürfen gegen Edward Snowden erlangt. Tags zuvor habe Edward Snowden per Fax bei der deutschen Botschaft in Moskau um Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland gebeten. Mit dem Schreiben vom 3. Juli 2013 hätten die USA um die vorläufige Inhaftnahme Snowdensersucht. Dazu habe das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 5. Mai 2014 Fragen an das U.S. Department of Justice gestellt. Das US-Justizministerium habe darauf mit Schreiben vom 5. September 2014 geantwortet. In diesem und einem gesondertem Schreiben vom 18. März 2015 habe die US-Seite um eine vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen gebeten. Begründet sei dies damit geworden, dass ein Teil der in dem Schreiben enthaltenen Informationen durch das zuständige Gericht als vertraulich eingestuft worden sei. Weitere Fragen zu dem Ersuchen der USA um vorläufige Inhaftnahme habe das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben vom 18. April 2016 gestellt und mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 eine ebenfalls vertrauliche Antwort erhalten.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort, warum sie sich an die Einhaltung der Vertraulichkeit gebunden fühlt: „Die Informationen sind Gegenstand anhängiger U.S.-Ermittlungen. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Gerade in der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe, zumal bei laufenden Vorgängen, ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens ein höchst schützenswertes Gut. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen hat hier ausnahmsweise Vorrang vor dem Informationsinteresse.“

Auf die Frage der Linken, ob der Bundesregierung die erforderlichen Informationen vorlägen, um das Bestehen eines Auslieferungshindernisses zu prüfen, antwortet diese: „Die Bundesregierung prüft derzeit, ob ihr alle erforderlichen Informationen vorliegen.“

Marginalspalte