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12.04.2017 Inneres — Anhörung — hib 239/2017

Anhörung zu Fluggastdatengesetz

Berlin: (hib/STO) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „über die Verarbeitung von Fluggastdaten“ zur Umsetzung einer EU-Richtlinie (18/11501) ist am Montag, 24. April 2017, Thema einer Anhörung des Innenausschusses. Zu der öffentlichen Veranstaltung, die um 16.00 Uhr im Paul-Löbe-Haus (Raum 4.900) beginnt, werden sechs Sachverständige erwartet, darunter der Präsident des Bundeskriminalamtes, Holger Münch. Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich mit Namen und Geburtsdatum bis zum 20. April beim Ausschuss (innenausschuss@bundestag.de) anzumelden.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR)-Daten) zur Verhütung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität, die bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen ist. Wie die Regierung in der Vorlage darlegt, agieren die im Bereich der schweren Kriminalität und des internationalen Terrorismus aktiven Täter häufig grenzüberschreitend und reisen im Rahmen ihrer illegalen Aktivitäten in andere Staaten. Ziel der Richtlinie sei es, bestimmte Straftaten solcher Täter durch die Verwendung von Fluggastdaten zu verhüten und zu verfolgen.

Die Richtlinie sieht den Angaben zufolge eine verpflichtende Übermittlung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen für Flüge vor, die von der Europäischen Union aus in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat aus in einen Mitgliedsstaat der EU starten. Sie räumt den EU-Staaten laut Vorlage zudem die Möglichkeit ein, auch Flüge zwischen den Mitgliedstaaten sowie Datenübermittlungen durch andere Wirtschaftsteilnehmer, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen einschließlich Flugbuchungen erbringen, einzubeziehen. Von dieser Möglichkeit solle in dem sogenannten Fluggastdatengesetz Gebrauch gemacht werden, um Sicherheitslücken zu schließen.

Wie aus der Begründung hervorgeht, enthalten Fluggastdaten „ausschließlich Informationen, die die Fluggäste insbesondere bei der Reservierung oder Buchung von Flügen oder beim Check-In eines Fluges zur Verfügung stellen“. Sie „umfassen Informationen wie den Namen, die Adresse, weitere Kontaktdaten des Fluggastes, Angaben zur Reiseroute, Reisedaten und die Zahlungsart“, führt die Regierung weiter aus. Luftfahrtunternehmen und andere Unternehmen würden nicht dazu verpflichtet, über die von ihnen bereits erhobenen Fluggastdaten hinaus weitere Daten bei den Fluggästen zu erheben. Entsprechend werde auch von den Fluggästen nicht verlangt, dass sie neben den Fluggastdaten zusätzliche Daten bereitstellen.

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