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26.04.2017 Finanzen — Anhörung — hib 274/2017

Gebührenverbot begrüßt

Berlin: (hib/HLE) Die von der Regierung geplanten Verbesserungen für Kunden bei Kartenzahlungen sind bei Verbraucherschützern auf positive Resonanz gestoßen. Es werde ausdrücklich begrüßt, dass das „Bezahlen nur für das Bezahlen“ in starkem Maße eingeschränkt werden solle, erklärte die Verbraucherzentrale (Bundesverband) in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch. Es werde dann „endlich wieder über die Endpreise“ gesprochen, so die Organisation zu den heute vielfach üblichen Angaben eines Grundpreises, auf den dann Gebühren aufgeschlagen würden. In der Anhörung ging es um den von der Regierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (18/11495). Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Händler in Zukunft keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen dürfen. Die Regelung soll europaweit gelten. „Hierzu gehören insbesondere die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland“, heißt es in der Gesetzesbegründung zum Umfang der in Zukunft gebührenfreien Zahlungsmöglichkeiten.

Zugleich wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit höchstens 150 auf 50 Euro herabgesetzt. Lastschriften ließen sich bisher schon innerhalb von acht Wochen zurückholen. Dieses Erstattungsrecht wird jetzt gesetzlich verankert und gilt europaweit. Auch diese Vorschrift wurde von der Verbraucherzentrale begrüßt. Damit würden die Haftungsregelungen auf eine „solide und zukunftsfähige Basis“ gestellt. Der deutschen Kreditwirtschaft, dem Zusammenschluss der Bankenverbände, gehen die Haftungsregelungen insgesamt zu weit. „Ein Haftungsausschluss zugunsten des Kunden, wenn er die missbräuchliche Verwendung nicht bemerkt hat, ist zu weit gefasst“, heißt es in der Stellungnahme der Banken.

Kritisch setzte sich Rechtsanwalt Peter Mattil mit den Beweisfragen auseinander, falls Konten durch nicht autorisierte Buchungsvorgänge leergeräumt werden. Er schilderte aus seiner Praxis einen Fall, in dem ein Ehepaar durch eine nicht autorisierte Überweisung 25.000 Euro verloren habe. Die Bank habe bei dem telefonisch erteilten Auftrag die PIN-Nummer nicht abgefragt. Er würde es für sinnvoll halten, wenn die Bank den Betrag sofort wieder gutschreiben und den Kunden auf Rückzahlung verklagen müsste. „Die Umkehrung der Klagelast wäre der richtige Weg“, so Mattil, der die Gesetzesänderung so interpretierte, dass der bisher übliche „Anscheinsbeweis“ für die Bank nicht mehr ausreiche, sondern sie stets den vollen Beweis erbringen müsse, um eine Sorgfaltspflichtverletzung oder betrügerisches Handeln des Kunden nachzuweisen. Dagegen verlangte die Kreditwirtschaft, in der Gesetzesbegründung müsse deutlich werden, dass „ein Beweis des ersten Anscheins weiterhin möglich sein kann“. Die Neuregelung im Gesetzentwurf sieht vor, dass der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen muss, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Nutzers nachzuweisen.

Auf die Lage junger innovativer Unternehmen machte die Figo GmbH aufmerksam. Es würden zu hohe Markteintrittsbarrieren für Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister geschaffen. Dies könne Deutschland als Innovationsstandort schwächen. Die Kreditwirtschaft verlangte hohe Sicherheitsstandards, denn schließlich würden die Schäden zu Lasten aller Beteiligten gehen. So müssten Drittdienstleister bei Kontozugriffen identifiziert und registriert werden. Das Bundeskartellamt wiederum warnte vor Behinderungen der Zahlungsauslösedienstleister: „Ein direkter Zugang zum Zahlungskonto des kontoführenden Zahlungsdienstleisters würde sicherstellen, dass der Zahlungsauslösedienstleister alle für sein Dienstleistungsangebot erforderlichen Informationen vollständig, verlässlich, rechtzeitig und ohne behindernde Kosten erhält.“ Die Notwendigkeit des direkten Zugangs betonte auch die SOFORT GmbH in ihrer Stellungnahme.

Dass die geplante Umsetzung der Richtlinie zu Problemen auf dem Telekommunikationsmarkt führen kann, wurde in mehreren Stellungnahmen deutlich. So erklärte der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (vatm), dass solche Dienstleistungen wie „call by call“ (Vorwählen günstiger Nummern vor der eigentlichen Rufnummer) in Gefahr seien. Auch telefonische Spendendienste könnten ab dem 13. Januar 2018 nicht mehr angeboten werden, wenn das Gesetz ohne Änderungen in Kraft trete. Ähnlich äußerte sich der Bundesverband der Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien (bitkom): „Aufgrund der Abrechnungssystematiken im Telekommunikationsmarkt ist eine wortgetreue Umsetzung für die Branche mit unlösbaren Problemen behaftet.“ Auch die Interessengemeinschaft Kreditkarten warnte vor weitreichenden Auswirkungen des Gesetzes: Danach könne der schriftliche Karteneinsatz (Zahlung nur mit Unterschrift) weitgehend unmöglich werden. Das könne 60 bis 70 Prozent der in Deutschland herausgegebenen Kreditkarten betreffen, die nicht mit Chip oder PIN ausgestattet seien. Von Rechtsunsicherheiten bei Essensgutscheinen, die von Firmen oder Behörden an Mitarbeiter abgegeben werden, berichtete der Prepaid-Verband.

Ein weiterer Themenbereich der Anhörung waren die Erfahrungen mit dem Kleinanlegerschutzgesetz und hier speziell der Bereich des „Crowdfundig“, das weniger reguliert wird als andere Bereiche. Bei dieser Finanzierungsform schließen sich Geldgeber über Internetplattformen zur Finanzierung eines Projekts, zum Beispiel eines Startups oder einer Immobilie, zusammen. Die Kreditwirtschaft sprach sich dafür aus, die Immobilienfinanzierung aus den Befreiungsvorschriften herauszunehmen, weil dies mit Absicht des Gesetzgebers, durch Schwarmfinanzierungen die Finanzierung junger Wachstumsunternehmen fördern zu wollen, nichts zu tun hätte. Dagegen wandte sich der Bundesverband Crowdfunding. Aufgrund der sorgfältigen Projektauswahl habe es bisher keine Ausfälle im Immobilienbereich gegeben. Die Organisation empfahl auch, die bisherigen Obergrenzen für Investitionen von 1.000 beziehungsweise 10.000 Euro zu flexibilisieren, was aber auf scharfen Widerstand der Verbraucherschützer stieß. Die Verbraucherzentrale empfahl einen Schwellenwert von höchstens 250 Euro pro Anleger. Damit könnten Anleger zu einer Risikostreuung veranlasst und besser vor Totalverlusten geschützt werden als bei einem Schwellenwert von 1.000 Euro oder 10.000 Euro. Die Organisation wies auf eine Studie hin, wonach 86 Prozent aller Anleger weniger als 1.000 Euro in ein Projekt investieren würden.

Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hieß es, es gebe etwa ein Dutzend gut aufgestellte Plattformen. In letzter Zeit seien neue Anbieter aufgetreten, die aber oft die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Die BaFin sprach sich für ein Prüfverfahren für die Anbieter aus. Das würde die Branche stärken. Rechtsanwalt Mattil lehnte eine Anhebung der Schwellenwerte strikt ab. Crowdinvesting über Plattformen in junge Unternehmen, die meistens keine Leistungsbilanz und keine Sicherheiten vorzuweisen hätten, „ist und bleibt riskant. Der Anleger riskiert einen Totalverlust, worüber er transparent und deutlich aufgeklärt werden muss“. In diesem Zusammenhang empfahl Mattil, auch die Befreiungsvorschriften für Genossenschaften auf den Prüfstand zu stellen. Er gebe bei angebotenen Genossenschaftsanteilen „haarsträubende“ Fälle. Er warnte auch vor einer anderen Anlageform: „In offenbar größerem Ausmaß werden Derivate an Verbraucher vertrieben, die eine unbeschränkte Nachschusspflicht vorsehen, wie es beispielsweise bei CFD-Programmen (“Contract for Difference„) der Fall ist.“

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