Präzisierung des PKK-Kennzeichenverbots
Berlin: (hib/PK) Das 1993 erlassene Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) umfasst nach Angaben der Bundesregierung auch die öffentliche Verwendung der von der Organisation genutzten Kennzeichen. Das Bundesinnenministerium prüfe regelmäßig, „inwieweit das in der Verbotsverfügung ausgesprochene Kennzeichenverbot entsprechend dem tatsächlichen Verhalten der PKK zu präzisieren ist“, heißt es in der Antwort (18/12025) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/11839).
Das Kennzeichenverbot erfasse generell alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich ein verbotener Verein bediene, um Propaganda zu betreiben. Maßgeblich seien dabei nicht nur die Kennzeichen zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung, sondern auch alle hinzugekommenen Kennzeichen. Das Bundesinnenministerium habe Anfang März 2017 eine Aktualisierung dieser Kennzeichen in einem Rundschreiben an die für den Vollzug des Verbots zuständigen Länder übermittelt.
Die PKK ist nach Einschätzung der Bundesregierung „nach wie vor eine Vereinigung, die ihre Ziele durch die Begehung von schweren Gewalttaten einschließlich der Tötung von Menschen zu erreichen sucht“. Es sei davon auszugehen, dass die PKK die Gründung eines eigenen Staates weiter als Ziel verfolge, jedoch zur Zeit aus taktischen Gründen dies nicht offensiv betreibe. Die häufigen Namenswechsel hätten nichts mit einer Neuausrichtung zu tun, sondern dienten nur dem Zweck, „die PKK dem internationalen Verfolgungsdruck zu entziehen“.
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