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17.05.2017 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 316/2017

Löschpflicht für Internet-Plattformen

Berlin: (hib/PST) Sogenannte soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter sollen unter Androhung von Bußgeldern verpflichtet werden, Hinweise auf strafbare Inhalte zügig zu bearbeiten und diese gegebenenfalls zu löschen. Dies sieht ein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (18/12356) für ein „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)“ vor. Wie es in der Begründung heißt, reagiert der Staat damit auf eine „zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter“.

Wie die Fraktionen weiter schreiben, hätten die Unternehmen eine mit ihr vereinbarte Selbstverpflichtung teilweise nur unzureichend umgesetzt, anwenderfreundliche Mechanismen zur Meldung kritischer Beiträge einzurichten und die Mehrzahl der gemeldeten Beiträge mit sprachlich und juristisch qualifizierten Teams innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und zu löschen, falls diese gegen deutsches Recht verstoßen. Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Montoring der Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 habe ergeben, dass lediglich YouTube 90 Prozent der strafbaren Inhalte gelöscht habe, Facebook hingegen nur 39 Prozent und Twitter sogar nur ein Prozent.

Mit dem neuen Gesetz sollen die Plattformbetreiber verpflichtet werden, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden vorzuhalten, das für Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen demzufolge in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt beziehungsweise gesperrt sowie zu Beweiszwecken gesichert werden. Dies gilt auch für sämtliche auf den Plattformen befindliche Kopien dieser Inhalte. Vierteljährlich müssen die Betreiber einen Bericht über ihren Umgang mit Beschwerden veröffentlichen. Dieser Bericht muss auf der eigenen Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Für Verstöße gegen diese Bestimmungen sieht der Gesetzentwurf Bußgelder bis zur Höhe von fünf Millionen Euro vor. Ausdrücklich heißt es: „Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.“ Zur Klärung, ob ein nicht gelöschter Inhalt tatsächlich rechtswidrig ist, muss das für die Durchführung zuständige Bundesamt für Justiz vor Verhängung des Bußgeldes eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Diese soll nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend sein. Für den Umgang mit den deutschen Behörden und Gerichten müssen die Plattformbetreiber einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen.

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