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18.05.2017 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 320/2017

Disput um Strafschutz für Staatschefs

Berlin: (hib/PST) Bundesregierung (18/11243), Bundesrat (18/10980), die Fraktionen Die Linke (18/8272) und Bündnis 90/Die Grünen (18/8123) haben jeweils Gesetzentwürfe zur Abschaffung der als „Majestätsbeleidigung“ bekannt gewordenen Strafvorschrift eingebracht. Doch vor dem Rechtsausschuss zeigten Sachverständige am Mittwoch keine vergleichbare Einigkeit über die Sinnhaftigkeit dieses Schritts. Bei öffentlichen Anhörung zu den vier Gesetzentwürfen waren vielmehr zwei der vier Rechtsexperten dezidiert dafür, den Paragrafen 103 des Strafgesetzbuches - Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten - beizubehalten.

Der Göttinger Strafrechtler Alexander Heinze wies die Ansicht zurück, ausländische Staatsoberhäupter könnten genauso gut nach den allgemeinen Beleidigungsparagrafen 185 und folgende ihr Recht einklagen. Bei deren Beleidigung gehe es nicht in erster Linie um ihre persönliche Ehre und schon gar nicht um Majestäten, sondern um den vom Oberhaupt repräsentierten Staat. Paragraf 103 solle auch um das Interesse der Bundesrepublik an guten Beziehungen zu anderen Staaten schützen. Würde er abgeschafft, entstünde die Situation, dass es für einen körperlicher Angriff auf ein Staatsoberhaupt, etwa eine Ohrfeige, eine besondere Strafnorm gibt, nicht aber für eine schwere Beleidigung.

Ähnlich argumentierte der Potsdamer Strafrechtsprofessor Wolfgang Mitsch. Er problematisierte zudem die Tatsache, dass alle vier Gesetzentwürfe einzig als Reaktion auf die Vorgänge um das Schmähgedicht des Satirikers Jan Böhmermann gegen den türkischen Staatschef Erdogan eingebracht wurden. Mitsch stellte die Frage in den Raum, ob ebenso vorgegangen worden wäre, wenn etwa ein Pegida-Redner sich ähnlich über Queen Elisabeth geäußert hätte. Ebenso wie Heinze plädierte Mitsch dafür, alle vier Gesetzentwürfe abzulehnen.

Der Potsdamer Völkerrechtler Andreas Zimmermann beschränkte sich in seiner Stellungnahme auf den völkerrechtlichen Aspekt. Er führte aus, dass weder im Völkerrecht noch im Völkergewohnheitsrecht etwas dagegen spreche, Paragraf 103 abzuschaffen. Das Völkerrecht denke in Kategorien des Schutzes der Ehre anderer Staaten, wobei das Strafrecht nicht im Vordergrund stehe. Daher gebe es keine Verpflichtung, den Sondertatbestand aufrechtzuerhalten.

Für den Deutschen Anwaltsverein erklärte Ali Norouzi, er begrüße grundsätzlich, wenn einmal eine Strafnorm abgeschafft statt eine neue eingeführt wird. Es sei fraglich, ob das Strafrecht geeignet sei, diplomatische Interessen der Bundesrepublik zu schützen. Norouzi gab zu bedenken, dass es in Staaten mit einem anderen Rechtsverständnis auch als Ehrverletzung empfunden werden könne, wenn ein Verfahren nach Paragraf 103 mit Freispruch endet oder eingestellt wird.

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