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13.06.2017 Inneres — Unterrichtung — hib 367/2017

Bericht der Datenschutzbeauftragten

Berlin: (hib/STO) Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, wirbt für spezifische nationale Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. In ihrem als Unterrichtung (18/12500) vorliegenden Tätigkeitsbericht 2015 und 2016 empfiehlt sie, ,,zeitnah„ von der in der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, solche Regelungen zu erlassen.

Zugleich appelliert Voßhoff an den Gesetzgeber, die nach der DSGVO von Mitgliedsstaaten mit mehr als einer Datenschutzaufsicht einzurichtende zentrale Anlaufstelle so auszustatten, ,,dass eine Koordinierung der nationalen Mitwirkungsmöglichkeiten im künftigen europäischen Datenschutzausschuss effizient und wirkungsvoll möglich ist“. Daneben regt sie eine Prüfung an, bei Regelungen zur Datenverarbeitung besondere Vorschriften zum Schutz von Kindern zu ergreifen.

Auch sollte der Gesetzgeber nach den Worten der Datenschutzbeauftragten seinen Gestaltungsspielraum im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen, um das hier ,,sorgfältig aufeinander abgestimmte Gefüge der bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinen Grundfesten zu erhalten„.

Weiter plädiert Voßhoff dafür, im Rahmen der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für den Bereich Polizei und Justiz die Untersuchungs-, Anordnungs- und Klagebefugnisse der Datenschutzaufsicht wie in der DSGVO zu regeln. Im Bereich der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste sollte der Gesetzgeber der Datenschutzbeauftragten zufolge die ,,notwendigen Voraussetzungen einer effizienten Datenschutzaufsicht entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Kompensationsfunktion“ schaffen und die begonnene Personalverstärkung ihrer Behörde ,,dringend„ weiter ausbauen. Effiziente Sicherheitsgewährleistung und wirksame Datenschutzkontrolle seien ,zwei Seiten derselben Medaille, schreibt Voßhoff und sieht den Haushaltsgesetzgeber ,,hier weiterhin gefordert“.

Zur Klärung von Zuständigkeitsfragen ihrer Behörde und der G-10-Kommission als zwei Kontrollinstanzen empfiehlt sie, die entsprechenden gesetzlichen Klarstellungen sowohl im Bundesdatenschutzgesetz als auch im Artikel-10-Gesetz vorzunehmen. ,,Die im Zuge der Umsetzung der DSGVO anzupassenden Gesetze bieten hierzu eine gute Gelegenheit, die nicht versäumt werden sollte„, heißt es dazu in der Vorlage. Ferner mahnt die Datenschutzbeauftragte, die Rechtsgrundlagen für die Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum Bundeskriminalamtgesetz “verfassungskonform auszugestalten, das heißt auch geltende Regelungen entsprechend zu ändern„.

Zudem wirbt sie dafür, den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im Besteuerungsverfahren ,,zeitnah gesetzlich zu regeln“. Darüber hinaus sollten nach ihren Worten auch gesetzliche Regelungen für die Einführung sogenannter Mortalitätsregister für Forschungszwecke geschaffen werden. Schließlich dringt sie in ihren Empfehlungen auf die Schaffung klarer Vorgaben im Bereich der IT-Systeme, ,,damit sowohl ein Höchstmaß an Sicherheit und Widerstandsfähigkeit von IT-Systemen als auch das Maximum zum Schutz personenbezogener Daten erreicht werden kann„.

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