Entschädigung von Obstbaubetrieben
Berlin: (hib/EIS) Obstbaubetriebe in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, im südlichen Rheinland-Pfalz, im Rheinland, in Sachsen und in Brandenburg sind von Ertragseinbußen durch Spätfrost im Frühjahr betroffen. Eine genaue Erfassung der Schäden sei zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, weil die entsprechenden Schadensmeldungen der Bundesländer voraussichtlich im Spätsommer nach Abschätzung der Ernteverluste vorliegen würden. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (18/12792) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/12667) hervor. Im Hinblick auf mögliche Entschädigungen heißt es weiter, dass in Deutschland für Schäden in der Land- und Forstwirtschaft eine nationale Rahmenrichtlinie (RRL) gelte, die die Gewährung staatlicher Zuwendungen infolge von Naturkatastrophen oder „diesen gleichzustellende widrige Witterungsverhältnisse“ regelt. Frostschäden würden nach der Richtlinie als widrige Witterungsverhältnisse betrachtet und könnten zu maximal 80 Prozent von den Ländern entschädigt werden, wenn mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung eines betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurden. In erster Linie seien allerdings die Länder für Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen zuständig. Insofern würden die Länder über die Ausgestaltung der Hilfe entscheiden. Eine Hilfe des Bundes bedürfe der Einstufung eines Schadereignisses als Katastrophe von nationalem Ausmaß. Über mögliche Bundeshilfen könne aber erst nach Eingang und Auswertung der Schadensmeldungen der Länder entschieden werden, die voraussichtlich im Spätsommer nach Abschätzung der Ernteverluste vorliegen.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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