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07.07.2017 Inneres — Antwort — hib 425/2017

Bundesbeamte mit DDR-Vordienstzeiten

Berlin: (hib/STO) Versorgungsrechtliche Regelungen für Angehörige der früheren DDR-Grenztruppen sind ein Thema der Antwort (18/12857) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/12699). Wie die Fraktion darin schrieb, unterliegt „eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten, die aus dem Grenzschutz der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) der de Maizière-Regierung in den Bundesdienst übernommen worden sind“ und Paragraf 30 des Bundesbesoldungsgesetzes („Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten“) unterfallen, „zusätzlich einer besonderen Kappung der Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Rente und Beamtenversorgung“.

In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung darauf, dass die 1961 eingerichteten Grenztruppen der DDR „Träger der Sicherung und Überwachung der Staatsgrenze der DDR und dem Ministerium für nationale Verteidigung unterstellt“ gewesen seien. „Sie hatten unter anderem als rechtswidrig angesehene Ausreisen von DDR-Bürgern zu verhindern“, heißt es in der Vorlage weiter . An den Grenzübergangsstellen der DDR habe auch das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) mit sogenannten Passkontrolleinheiten (PKE) frühzeitig Aufgaben im grenzüberschreitenden Verkehr übernommen. Die Bediensteten der PKE seien Mitarbeiter des MfS gewesen und hätten ihren Dienst zur Tarnung in Uniformen der Grenztruppen versehen. Mit der Übertragung der Aufgaben der PKE auf die Grenztruppen Ende 1989 sei auch ein Großteil der MfS-Bediensteten der bisherigen PKE von den Grenztruppen übernommen worden.

Im April 1990 habe die „nach den demokratischen Wahlen neu gebildete Regierung de Maizière“ entschieden, die Grenztruppen der DDR aufzulösen, einen Grenzschutz aufzubauen und diesen zum 1. Juli 1990 dem Innenministerium der DDR zu unterstellen, führt die Bundesregierung ferner aus. Nach dem Beitritt seien die Bediensteten des Grenzschutzes, darunter auch Angehörige der PKE, von der heutigen Bundespolizei übernommen worden. Infolge des „zumindest teilweise ungeordneten Übergangsprozesses“ sowie aufgrund fehlender Unterlagen sei die Prüfung konkreter Menschenrechtsverletzungen und die Zugehörigkeit zum MfS vielfach nicht möglich gewesen.

Zur Frage, wie die Bundesregierung es bewertet, „dass die Kappung der Höchstgrenze keine Verhinderung der Honorierung von Zeiten beim DDR-Grenzschutz bewirkt, sondern vielmehr eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung des in der Bundesrepublik erdienten Ruhegehalts wegen dieser DDR-Grenzschutz-Zeiten darstellt“, heißt es in der Antwort, die Regelung stelle nicht auf die individuelle Schuld, sondern allein auf die organisatorische Zugehörigkeit ab. Dazu werde festgelegt, dass bestimmte Zeiten im Verwaltungsdienst der DDR nicht zu berücksichtigen sind. Dies betreffe Mitarbeiter in der Verwaltung der DDR, „die durch eine herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR und außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig gewesen sind“.

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