+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

07.07.2017 Inneres — Unterrichtung — hib 425/2017

Evaluationsbericht zu BKA-Gesetz

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung durch die Bundesregierung liegt der „Evaluationsbericht der Paragraphen 4a, 20k, 20k des Bundeskriminalamtgesetzes“ (18/13031) vor. Nach Artikel 6 des „Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“ (BKA) sind die Paragraphen 4a („Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“), 20j („Rasterfahndung“) und 20k („Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme“) des BKA-Gesetzes (BKAG) fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen zu evaluieren.

Wie aus der Unterrichtung hervorgeht, hat die Untersuchung vor allem gezeigt, dass die Anwendung der zu evaluierenden Normen in der Praxis bislang eine „relative Seltenheit“ ist. Es komme insbesondere nicht zu vielfältigen, wahllosen Überwachungen, sondern zu relativ wenigen, dafür dann aber intensiven Ermittlungs- und Eingriffsszenarien. Die Befürchtungen, dass mit der BKA-Novelle von 2009 eine massive Ausweitung der Gefahrenabwehr- und Überwachungstätigkeit des BKA einsetzen würde, hätten sich nicht bestätigt.

Die untersuchten Normen haben sich laut Vorlage „weitgehend als verfassungskonform erwiesen“. Auch die Anwendungspraxis könne „im Großen und Ganzen als überwiegend behutsam und grundrechtsschonend“ bezeichnet werden. „Die allerdings bedeutende Ausnahme hierzu bildet die bisherige Umsetzung des Kernbereichsschutzes im Rahmen von Paragraph 20k Absatz 7 BKAG. Insofern war die Praxis einerseits bereits deshalb selbst verfassungswidrig, weil sie auf der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes beruhte“, heißt es in dem Bericht weiter. Darüber hinaus sei die praktische Anwendung auch mit Blick auf die Auslegung des Kernbereichsbegriffs zum Teil gesetzes- und verfassungswidrig gewesen.

Aus einer „Effektivitätsperspektive“ wird in der Unterrichtung festgestellt, „dass die Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesbehörden nach Paragraph 4a BKAG “weitgehend reibungslos„ funktioniert habe. Die neuen Eingriffsbefugnisse aus den Paragraphen 20j und 20k BKAG hingegen hätten bislang wenig zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus beigetragen.

Das liegt dem Bericht zufolge insbesondere im Fall von Paragraph 20k BKAG vor allem an Schwierigkeiten bei der Aufbringung der Überwachungssoftware. Diese werde in der Praxis auch durch ein hochkonspiratives und technisch fortschrittliches Vorgehen der Gefährder erschwert. “Insofern sind normative Anpassungen kein Allheilmittel. Aber die Schaffung zusätzlicher Befugnisse wie eines auf Paragraph 20k BKAG zugeschnittenen Wohnungsdurchsuchungsrechts und einer Norm zur Umleitung von Datenströmen bei Access-Providern könnte dazu beitragen, die Effektivität der Befugnisse zu steigern, ohne unabsehbare Bürden für den Grundrechtsschutz mit sich zu bringen„, schreiben die Autoren weiter. Es müsse dabei allerdings sichergestellt sein, dass die wissenschaftliche Evaluation der Befugnisse fortgeschrieben wird.

Ferner verweisen sie darauf, dass am jetzigen Bestand der untersuchten Normen “aus legistischer Perspektive insbesondere die sprachliche Abfassung„ zu bemängeln sei. Die Vorschriften seien “allesamt recht umständlich und unübersichtlich geraten„. Insbesondere fänden sich Formulierungsunterschiede in den Normen, “ohne dass klar ist, ob und welche inhaltlichen Unterschiede damit beabsichtigt sind„. Dem Gesetzgeber sei “in jedem Fall zu raten, bei der anstehenden Neufassung vieler Normen des BKAG den Versuch einer systematischeren und sprachlich konsistenteren Ordnung zu unternehmen„.

Marginalspalte