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04.08.2017 Inneres — Antwort — hib 453/2017

Mobile Wahlvorstände in Gefängnissen

Berlin: (hib/STO) Die Einrichtung mobiler Wahlvorstände in Justizvollzugsanstalten zur Erleichterung der Wahlbeteiligung von Strafgefangenen ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/13101) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/12954). Darin verweist die Bundesregierung auf die Frage, inwieweit und unter welchen Umständen sie grundsätzlich eine solche Einrichtung mobiler Wahlvorstände befürwortet, auf eine Vorlage des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages (17/6300). Dieser habe zur Einrichtung mobiler Wahlvorstände in Justizvollzugsanstalten festgestellt, dass die Wahlvorschriften keine generelle Verpflichtung der Wahlbehörden zur Einrichtung einer Gelegenheit zur Urnenwahl in Justizvollzugsanstalten vorsehen, sondern den Gemeindebehörden ein großer Entscheidungsspielraum eingeräumt wird. „Bei dieser Entscheidung könne berücksichtigt werden, dass stets die Möglichkeit der Briefwahl bestehe, so dass Strafgefangene für eine Stimmabgabe auf die Bildung eines beweglichen Wahlvorstandes nicht angewiesen seien. Zudem könnten personelle und organisatorische Gegebenheiten, insbesondere auch Sicherheitserwägungen, eine Rolle spielen“, heißt es in der Antwort ferner.

Darin schreibt die Bundesregierung weiter, dass sie die Auffassung des Bundestages teile. Zudem sei darauf hinzuweisen, „dass zahlreiche Strafgefangene nicht am Ort der Justizvollzugsanstalt, sondern an ihrer vorherigen Wohnortanschrift in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und darum nur in dem Wahlkreis, wo sie gemeldet sind, und nicht bei einem beweglichen Wahlvorstand im Wahlkreis der Justizvollzugsanstalt wählen können“.

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