+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

17.08.2017 Inneres — Antwort — hib 467/2017

Illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige

Berlin: (hib/STO) Um die „Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Durchsetzung der Rechte von illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen in Deutschland“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/13246) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/13148). Wie die Bundesregierung darin ausführt, entspricht das deutsche Recht den Vorgaben von Artikel 6 und 13 der EU-Richtlinie „über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen“. Das Aufenthaltsgesetz regele, dass ein Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung zahlen muss, wenn er einen Drittstaatsangehörigen illegal beschäftigt. Dabei werde - entsprechend den Vorgaben der Richtlinie - vermutet, dass der Arbeitgeber den illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen für die Dauer von drei Monaten beschäftigt hat und als vereinbarte Vergütung die übliche Vergütung anzusehen ist.

Hinsichtlich der Verjährungsfristen für Vergütungsansprüche, Kosten der Überweisung sowie der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge gelten laut Bundesregierung wie für alle Beschäftigten in Deutschland die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige könnten - wie alle Beschäftigten in Deutschland - ihre Zahlungsansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend machen und die Vollstreckung titulierter Ansprüche betreiben. Hierzu könnten Drittstaatsangehörige auch nach Rückkehr in das Ausland einen Dritten, zum Beispiel einen Rechtsanwalt beauftragen.

Marginalspalte