+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

11.09.2017 Inneres — Antwort — hib 507/2017

Anpassungsbedarf wegen Ehe für alle

Berlin: (hib/STO) Die Frage, welche technischen Umstellungen in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden müssen, ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/13399) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Anpassungsbedarf wegen der Ehe für alle“ (18/13274). Wie die Bundesregierung darin ausführt, geben die personenstandsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der standesamtlichen Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Ehe und der Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe vor, welche Daten im elektronischen Register zu beurkunden sind, welche Feldüberschriften (Leittexte) die einzelnen Datenfelder haben und wie sich der elektronische Mitteilungsverkehr gegenüber anderen Standesämtern und Behörden gestaltet. Die eingesetzten Formate sähen derzeit nur eine verschiedengeschlechtliche Ehe vor und müssten deshalb angepasst werden.

„Die Anpassung der Formate für den Datenaustausch (XPersonenstand) und die Registerschnittstelle (XPersonenstandsregister) erfolgt nach den Vorgaben der Personenstandsverordnung durch eine Spezifizierung in den zuständigen Gremien, Abnahme durch den Arbeitskreis I der Innenministerkonferenz und Veröffentlichung“, heißt es in der Antwort weiter. Auf dieser Grundlage würden in einem zweiten Schritt die für das Personenstandswesen eingesetzten elektronischen Fach-, Register- und Datenaustauschverfahren programmiert, getestet und ausgeliefert. Hierfür stehe den Verfahrensherstellern grundsätzlich eine Vorlaufzeit von neun Monaten zur Verfügung.