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12.01.2018 Inneres — Antwort — hib 16/2018

Ausländische Geheimdienstaktivitäten

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung sieht sich außer Stande, die in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke zu „Aktivitäten ausländischer Geheimdienste in Deutschland seit 2015“ (19/256) gestellten Fragen zu beantworten. In ihrer Antwort (19/386) argumentiert sie, dass das parlamentarische Informations- und Auskunftsrecht „unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit der Beibringung der erbetenen Informationen“ stehe. Es seien alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Weder würden einzelne Hinweise auf nachrichtendienstliche Tätigkeiten ausländischer Geheimdienste in Sammelakten geführt noch würden diese in Statistiken erfasst.

Weiter verweist die Bundesregierung darauf, dass mit der Frage 1 der Kleinen Anfrage um Auskunft zu Hinweisen über Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste in Deutschland seit 2015 gebeten werde. „Insbesondere bei den drei Nachrichtendiensten des Bundes wäre zur Beantwortung der Frage nahezu der gesamte Aktenbestand zu überprüfen, da Hinweise auf tatsächliche oder vermeintliche Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste in fast jedem Vorgang enthalten sein können“, heißt es in der Antwort weiter. Der weit überwiegende Teil des zu sichtenden Aktenbestandes „müsste mittels einer intensiven Recherche händisch ermittelt werden“.

Angesichts des Umfangs der zu sichtenden Unterlagen und der Notwendigkeit der überwiegend manuellen Recherche wäre laut Vorlage „eine umfassende Beantwortung der Frage in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen üblichen Zeit nicht möglich“; auch eine etwaige Fristverlängerung „reichte dafür nicht aus“.

Im Ergebnis würde die erforderliche Sichtung der in Frage kommenden Akten zudem der Bundesregierung zufolge „einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten“. Somit sei „eine Beantwortung der Frage 1 mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden und daher nicht möglich“. Da sich die Fragen 2 bis 20 jeweils direkt auf die von den Fragestellern erwartete Antwort zu Frage 1 bezögen und damit in einem „untrennbaren sachlichen Zusammenhang“ zu dieser stünden, könnten sie „ebenfalls nicht im erbetenen Sinne beantwortet werden“.

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