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21.02.2018 Inneres — Antwort — hib 88/2018

Asylbewerber aus sicheren Drittstaaten

Berlin: (hib/STO) Um die „Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/753) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/560). Darin verweist die Bundesregierung zur Frage, auf welche Rechtsnorm sich die Duldung der Einreise solcher Asylbewerber im Allgemeinen und „speziell seit dem 15. September 2015“ stützt, unter anderem auf ihre Antwort (18/7311) vom Januar 2016 auf eine frühere Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Wie die Bundesregierung in ihrer damaligen Antwort darlegte, hat sie „auf Grund des bis dahin ungesteuerten und unkontrollierten immensen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet am 13. September 2015 Grenzkontrollen an den Binnengrenzen mit dem Schwerpunkt an der deutsch-österreichischen Landgrenze vorübergehend wieder eingeführt“. Dieses Vorgehen sei erforderlich gewesen, „um wieder zu einem geordneten Verfahren an der Binnengrenze bei der Bewältigung des Flüchtlingsstroms (einschließlich von Fahndungsüberprüfungen und erkennungsdienstlicher Maßnahmen an der Grenze und/oder im Inland) zu gelangen und Aspekten der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit Rechnung zu tragen“.

Unabhängig von diesen temporären Binnengrenzkontrollen gälten die einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, führte die Bundesregierung in ihrer früheren Antwort ferner aus. Drittstaatsangehörige hätten danach für die Einreise und den Aufenthalt in das Bundesgebiet insbesondere ein gültiges und anerkanntes Grenzübertrittsdokument und erforderlichenfalls einen Aufenthaltstitel oder ein Visum zu besitzen und beim Grenzübertritt mitzuführen. Bei Drittstaatsangehörigen, die diese Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, seien grundsätzlich einreiseverhindernde beziehungsweise aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. „Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige kommen derzeit nicht zur Anwendung (Paragraf 18 Absatz 2, Absatz 4 Asylgesetz)“, heißt es in der Antwort vom Januar 2016 weiter.

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