+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

26.02.2018 Inneres — Antwort — hib 97/2018

Entfernung von Internetinhalten

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung teilt die von der Europäischen Kommission geäußerte Auffassung, „dass auf EU-Ebene ein freiwilliges Tätigwerden der Internetdienstleister gegen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet anzustreben ist“. Ebenso teile sie die Auffassung der Kommission, „wonach die Wirksamkeit dieser freiwilligen Maßnahmen erst bewertet werden muss, bevor über die Erforderlichkeit eventueller zusätzlicher rechtlicher Maßnahmen entschieden werden kann“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/765) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/565). Insgesamt sei es notwendig, dass Netzwerke „nach Hinweis auf Rechtsverletzungen angemessenen Handlungsdruck erfahren, um effektive Anstrengungen zum Entfernen gemeldeter rechtswidriger Inhalte zu gewährleisten“.

In der Antwort bewertet die Bundesregierung es positiv, dass inzwischen zahlreiche Internetdienstleister eigene, freiwillige und zusätzliche Maßnahmen der Erkennung und Entfernung von gemeldeten oder von den Anbietern selbst entdeckten rechtswidrigen Inhalten ergriffen. Aus ihrer Sicht „sollten sich die freiwilligen Maßnahmen der Internetdienstleister ausschließlich gegen solche Inhalte richten, die rechtswidrig sind oder gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstoßen“.

Marginalspalte