Anti-IS-Einsatz der Bundeswehr im Irak
Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung will die Beteiligung der Bundeswehr im Kampf gegen den „Islamischen Staat“ im Irak (IS) fortsetzen, das Mandat allerdings modifizieren. „Der Kampf gegen IS in Syrien und Irak verläuft mit hoher Geschwindigkeit und verzeichnet große Fortschritte“, schreibt die Bundesregierung in einem Antrag (19/1093). Allerdings gehe die Terrororganisation zunehmend zu einer asymmetrischen Kriegsführung über.
„Die internationale Anti-IS-Koalition reagiert auf die veränderte Lage in Syrien und Irak mit einer Anpassung des militärischen Beitrags zum Kampf gegen IS in Form einer schrittweisen Reduzierung des Einsatzes kinetischer Fähigkeiten und einem verstärkten Fokus auf Aufklärungstätigkeit.“ Dem trage die Bundesregierung Rechnung, indem die Personalobergrenze des Einsatzes signifikant auf 800 Soldatinnen und Soldaten abgesenkt und auf die Komponente des seegehenden Schutzes für den französischen Flugzeugträger Charles de Gaulle im Mittelmeer künftig verzichtet wird. Demgegenüber werde die Aufklärung aus der Luft umso wichtiger, je verdeckter und dezentraler IS operiert.
Die Bundeswehrsoldaten sollen weiterhin Aufgaben zur Einsatzunterstützung wie unter anderem die Luftbetankung und die See- und Luftraumüberwachung etwa durch Beteiligung an AWACS-Flügen der Nato übernehmen. Im Mittelpunkt stehe zudem Fähigkeitsaufbau für die regulären irakischen Streit- und Sicherheitskräfte, „im Kern unter Nutzung mobiler Trainingsteams mit Schwerpunkt auf Ausbildung der Ausbilder ('Train the Trainers')“. Um die staatliche Einheit des Iraks zu stärken, erfolge dieses Engagement in „einer angemessenen Balance zwischen der irakischen Zentralregierung und - in Absprache mit der irakischen Zentralregierung - der Region Kurdistan-Irak“. Dabei würden Maßnahmen zum Fähigkeitsaufbau in Zentralirak eindeutig im Vordergrund stehen. Das Mandat ist befristet bis Ende Oktober 2018, die einsatzbedingten Zusatzausgaben für diesen Zeitraum werden auf rund 69,5 Millionen Euro beziffert.
Die Bundesregierung beruft sich bei diesem Einsatz auf das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen in Verbindungen mit den UN-Sicherheitsratsresolutionen 2170 (2014), 2199 (2015) sowie 2249 (2015). Mit letzterer habe der UN-Sicherheitsrat „die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, aufgefordert, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle von IS stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere von IS und anderen terroristischen Gruppen begangen werden“.
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