Unrechtmäßige Einreise
Berlin: (hib/STO) Die strafrechtliche Bewertung der unrechtmäßigen Einreise von Ausländern ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/1109) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion(19/799). Wie die Bundesregierung darin ausführt, ist nach Paragraf 95 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes die unerlaubte Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet strafbar. Nach Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, die in Deutschland unmittelbar anwendbar sei, dürften jedoch keine Strafen gegen Flüchtlinge wegen ihrer unerlaubten Einreise verhängt werden. Auf diesen persönlichen Strafaufhebungsgrund habe der deutsche Gesetzgeber in Paragraf 95 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich hingewiesen. Daher würden Flüchtlinge unter den Voraussetzungen des Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubtem Aufenthalts bestraft.
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