Rentenversicherung von Gefangenen
Berlin: (hib/CHE) Die innerhalb des Strafvollzugs von Strafgefangenen ausgeübten Tätigkeiten begründen kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Paragraf 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1229) auf eine Kleine Anfrage (19/1021) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Somit liege auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Gleichzeitig betont die Regierung, dass die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung deren Arbeit als Integrations- und Erziehungsmittel aufwerten könne. Es werde jedoch die Meinungsbildung der Länder abgewartet, weshalb die Regierung derzeit keine Schritte plane, um an der Rechtslage etwas zu ändern.
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