Recht auf Approbation
Gesundheit/Antwort - 29.03.2018 (hib 198/2018)
Berlin: (hib/STO) Nach der Bundesärzteordnung hat jeder Arzt „unabhängig von Staatsangehörigkeit und Ausbildungsstaat das Recht, die Feststellung der Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung zu beantragen und bei Nachweis der erforderlichen Fach- und Sprachkenntnisse die Approbation zu erlangen“. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1374) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1075). Danach hat die Bundesregierung keine Kenntnis über Fälle „von gesundheitlicher Beeinträchtigung auf Grund mangelnder Fach- und/oder Sprachkenntnisse von Ärztinnen und Ärzten mit in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikationen“.
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