Vorgaben für die Arzneimittelwerbung
Gesundheit/Antwort - 03.04.2018 (hib 205/2018)
Berlin: (hib/PK) In Deutschland und Europa ist die Werbung für Arzneimittel an Auflagen gebunden. Auf nationaler Ebene gelten die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), auf europäischer Ebene einschlägige EU-Richtlinien, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1416) auf eine Kleine Anfrage (19/1135) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schreibt.
Die Vorschriften gelten auch für Kinderarzneimittel. Das HWG enthält den Angaben zufolge eine Aufzählung von unzulässiger Publikumswerbung für Arzneimittel. Demnach ist etwa irreführende Werbung unzulässig, die insbesondere dann vorliege, wenn fälschlich der Eindruck erweckt werde, dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen einträten.
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