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18.04.2018 Inneres, Bau und Heimat — Antwort — hib 237/2018

Fluggastkontrolle bei Kopfbedeckung

Berlin: (hib/STO) Luftsicherheitskontrollen sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/1575) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1325). Darin hatte sich die Fraktion unter anderem danach erkundigt, ob nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein höheres Risiko für die Luftsicherheit im Schengen-Raum besteht, „wenn während der Sicherheitskontrolle der Kopfbereich ganz oder teilweise (zum Beispiel Haarbereich) durch Textilien (zum Beispiel Basecap, Kopftuch, Burka, Chimar, Hidschab, Niqab, Tschador, Dastar oder Turban) bedeckt ist“.

Wie die Bundesregierung dazu ausführt, umfassen Luftsicherheitskontrollen in Deutschland die Kontrolle von Fluggästen, Handgepäck und aufgegebenem Gepäck und sind so vorzunehmen, „dass hinreichend sichergestellt ist, dass Fluggäste keine verbotenen Gegenstände mitführen“. Hierbei stünden dem Kontrollpersonal neben der Nutzung von Kontroll- und Detektionstechnik die Durchsuchung von Hand und Inaugenscheinnahme von Personen und Sachen zur Verfügung.

Es entspreche der Lebenswirklichkeit, dass Situationen entstehen, die eine individuelle und auf besondere Umstände ausgelegte Anwendung der zur Verfügung stehenden Kontrollmethoden erfordern, führt die Bundesregierung weiter aus. Hierzu zählten „beispielsweise Gipsverbände und medizinische Prothesen ebenso wie religiöse Kopfbedeckungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität“. Die durch das Kontrollpersonal zu wählenden Kontrollmethoden müssten hinreichend sicherstellen, dass auch solche Fluggäste keine verbotenen Gegenstände mitführen. Gipsträger, Träger von Prothesen wie auch Träger religiöser Kopfbedeckungen könnten in extra hierfür vorgesehenen Kontrollkabinen und Diskretionsbereichen kontrolliert werden, wo Kopfbedeckungen beispielsweise abgenommen und kontrolliert werden können. Ein höheres Risiko bestehe insofern nicht.

Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, erkennen Sicherheitsscanner unter der Kopfbedeckung verborgene Gegenstände „genauso wie unter Pullovern, Hemden und Hosen, welche grundsätzlich auch nicht abzulegen sind“.

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