Kriterien von Hochschulförderung
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung/Antwort - 18.04.2018 (hib 238/2018)
Berlin: (hib/ROL) Die Zuständigkeit für die Hochschulen liegt gemäß der föderalen Kompetenzverteilung bei den Ländern. Im Übrigen gelten alle strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten zum Umgang mit extremistischen Gruppen, die gesetzlich verankert sind. Das unterstreicht die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1584). Die AfD-Fraktion hatte sich in einer Kleinen Anfrage (19/1326) nach „nicht-akademischen Kriterien für die Hochschulförderung aus Bundesmitteln“ erkundigt und argumentiert, dass „die Ablehnung jeglicher Unterstützung oder Billigung extremistischer Bestrebungen an Universitäten, ein Kriterium“ sein kann, um die Unterstützung abzulehnen.
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