Behinderung von Betriebsratswahlen
Berlin: (hib/CHE) Für Betriebsratsmitglieder gilt ebenso wie für den Arbeitgeber zur Vermeidung von Gefährdungen des Betriebsfriedens ein generelles Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1555) auf eine Kleine Anfrage (19/1324) der AfD-Fraktion klar. Gleichzeitig gelte laut Betriebsverfassungsgesetz die Behinderung von Betriebsratswahlen und Betriebsratsarbeit als Straftatbestand. Die Bundesregierung schreibt weiter, dass ihr keine Kenntnisse über die Behinderung von als rechts oder rechtsextrem geltenden Kandidaten für die Betriebsratswahlen vorliegen.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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