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19.04.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 246/2018

Kosten der Polizeieinsätze beim Fußball

Berlin: (hib/HAU) Nach Aussage der Bundesregierung sind der Bundespolizei im Verlauf der Saison 2016/2017 Personalkosten in Höhe von 23,62 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Überwachung des Fußballfanreiseverkehrs entstanden. Das geht aus der Antwort (19/1541) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/1215) hervor. 7,84 Millionen Euro entfielen danach auf Einsätze bei Spielen der 1. Bundesliga, 5,68 Millionen Euro bei Spielen der 2. Bundesliga und 4,4 Millionen Euro bei Spielen der 3. Liga. Dazu kamen in der Saison 2016/2017 der Vorlage zufolge noch Kosten für Führungs- und Einsatzmittel (beispielsweise Kraftfahrzeuge und Hubschrauber) in Höhe von 4,1 Millionen Euro, von denen 110.000 Euro durch die Länder erstattet wurden.

Die Grünen hatten sich in ihrer Kleinen Anfrage auf den Rechtsstreit des Bundeslandes Bremen mit der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) um die Beteiligung des Profifußballs an den Mehrkosten für Polizeieinsätze bei sogenannten Rot- oder Hochrisikospielen bezogen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hatte mit Urteil vom 21. Februar 2018 die Gebührenforderungen des Landes Bremen an die DFL grundsätzlich für rechtens erklärt. Die DFL kündigte daraufhin an, in Revision vor das Bundesverwaltungsgericht zu ziehen.

Von den Grünen gefragt, inwiefern die Kosten von Polizeieinsätzen bei kommerziellen Großveranstaltungen auf die Veranstalter umgelegt werden können, schreibt die Regierung, Polizeikosten könnten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geltend gemacht werden. Derzeit lägen aber für die Bundespolizei keine gesetzlichen Grundlagen vor, Polizeikosten bei kommerziellen Großeinsätzen gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Im Übrigen weise die Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Aufgabe der Gefahrenabwehr in erster Linie den Ländern zu. Infolgedessen sei - soweit nicht der originäre Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei betroffen ist - die Regelungskompetenz für Vorschriften über die Inanspruchnahme der Veranstalter kommerzieller Großveranstaltungen im Landesrecht zu verorten, heißt es in der Antwort.

Was den Begriff „Hochrisikospiel“ angeht, so sei dieser „nicht legal definiert“. Gemäß den Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen würden „Spiele mit erhöhtem Risiko“ und „Spiele unter Beobachtung“ unterschieden, schreibt die Regierung. Die Einstufung der Spiele obliege dem jeweiligen Heimverein nach Anhörung der Sicherheitsbehörden. Sofern dem DFB spieltagsbezogene Erkenntnisse vorliegen, sei auch die DFB-Zentralverwaltung befugt, eine Fußballbegegnung als „Spiel mit erhöhtem Risiko“ einzustufen.

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