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24.04.2018 Haushalt — Gesetzentwurf — hib 255/2018

Kostenübernahme für Rüstungsaltlasten

Berlin: (hib/SCR) Der Bund soll nach Willen des Bundesrates die finanzielle Verantwortung für den Umgang mit sogenannten Rüstungsaltlasten des Zweiten Weltkrieges übernehmen. Die sieht ein Entwurf der Länderkammer (19/1718) für ein Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz (RüstAltFG) vor. Die aktuelle Staatspraxis reicht laut Bundesrat nicht aus. Bisher übernimmt der Bund demnach grundsätzlich die Kosten im Umgang mit sogenannter reichseigener Munition, nicht aber etwa die Kosten der Entsorgung von Kampfmitteln der ehemaligen Alliierten. Dies überlaste besonders betroffene Bundesländer, führt die Länderkammer aus. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in einer Stellungnahme ab. Der Bundesrat hatte diese Initiative schon mehrfach erfolglos eingebracht.

Der Bundesrat zieht als verfassungsrechtliche Grundlage Artikel 120 Grundgesetz heran, der den Umgang mit Kriegsfolgelasten regelt. Mit dem Entwurf werde der im Absatz 1 Satz 1 gegebene Gesetzgebungsbedarf ausgefüllt, heißt es in der Begründung. Der Entwurf des RüstAltFG definiert als Rüstungsaltlasten neben etwa Explosions- und Kampfstoffen auch Grundstücke, „auf denen vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 mit rüstungsspezifischen Stoffen oder Kampfmitteln zu Zwecken der Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung umgegangen wurde, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen wurden“. Die Kosten für sämtliche Maßnahmen - von der Erkundung über Räumung und Beseitigung beziehungsweise Sanierung - soll laut dem Entwurf der Bund tragen. Die Länder sollen jeweils ein fünfjähriges Finanzierungsprogramm für avisierte Maßnahmen vorlegen.

Die Bundesregierung widerspricht in ihrer Stellungnahme verfassungsrechtlich grundsätzlich mit Bezug auf den Artikel 120 Grundgesetz. Der dort aufgeführte Begriff der Kriegsfolgelasten greife in diesem Fall nicht. Der Bundesgesetzgeber habe auch gar nicht die Befugnis zur Legaldefinition des Begriffes. In Folge dessen laufe der Entwurf auch dem Konnexitätsprinzip nach Artikel 104a Absatz 1 Grundgesetz entgegen. Das Prinzip schreibe vor, dass im Bund-Länder-Verhältnis die Ausgabenlast grundsätzlich der Aufgabenlast folge. Die Beseitigung von Rüstungsaltlasten ist nach Auffassung der Bundesregierung entsprechend grundsätzlich als Gefahrenabwehr im ordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen und falle daher in den Aufgabenbereich der Länder. Zudem verweist die Bundesregierung auf Programme und Maßnahmen des Bundes, die die Länder bei der Bewältigung der Problematik unterstützten. Abseits der verfassungsrechtlichen Bedenken lehnt die Bundesregierung eine Kostenübernahme auch mit Verweis auf zahlreiche Maßnahmen, „die der Bund zur finanziellen Entlastung vom Ländern und Kommunen in der letzten Zeit umgesetzt hat“, sowie auf künftige Vorhaben des Koalitionsvertrages in diese Sinne ab.

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