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24.04.2018 Inneres, Bau und Heimat — Antwort — hib 256/2018

Wohnsitzreglung für Asylberechtigte

Berlin: (hib/STO) Um die im Aufenthaltsgesetz enthaltene Wohnsitzregelung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/1608) auf eine Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/1410). Wie die Fraktion darin ausführte, wurde 2016 mit dem Integrationsgesetz eine Wohnsitzregelung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Die Bundesländer stünden allerdings in der Verantwortung, selbst zu entscheiden, ob sie die Wohnsitzregelung umsetzen.

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ausführt, sieht die Wohnsitzregelung in Paragraf 12a des Aufenthaltsgesetzes „für bestimmte ausländische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für den Zeitraum von drei Jahren die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren beziehungsweise Aufnahmeverfahren vor.“ Sofern erforderlich, liege die Durchsetzung dieser Verpflichtung in der Zuständigkeit der Länder.

Unabhängig hiervon könnten die Länder zusätzlich von den nach Paragraf 12a des Aufenthaltsgesetzes bestehenden Möglichkeiten zur Binnenverteilung im jeweiligen Land Gebrauch machen, schreibt die Bundesregierung weiter. Nach ihrer Kenntnis sei dies in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt der Fall. Unabhängig davon machten ihrer Kenntnis nach in Rheinland-Pfalz die Stadt Pirmasens, in Niedersachsen die Städte Salzgitter, Delmenhorst und Wilhelmshaven und in Brandenburg die Stadt Cottbus von der Möglichkeit einer Zuzugssperre nach Paragraf 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes Gebrauch.

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