+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

25.05.2018 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 337/2018

Regierung: Mobilfunk kein Universaldienst

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass der Mobilfunk zum Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen zählen und in die sogenannten Universaldienstleistungen des Paragrafen 78 Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen werden soll. Das geht aus der Antwort (19/2136) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/1714) hervor. „Das Universaldienstregime ist zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung nicht geeignet“, schreibt die Regierung.

Der Koalitionsvertrag treffe zum Ausbau der Mobilfunkversorgung klare Aussagen, heißt es in der Antwort weiter. So gelte es zum einen, im Zusammenhang mit der nächsten Frequenzversteigerung einen wichtigen Schritt in Richtung 5G-Versorgung zu machen. Zum anderen müssten rasch die verbleibenden Funklöcher geschlossen werden. „Die Mobilfunkversorgung ist in der Vergangenheit durch Versorgungsauflagen kontinuierlich vorangetrieben worden und wird unter anderem im Zuge der Umsetzung vorhandener Auflagen weiter verbessert“, schreibt die Bundesregierung.

Gefragt nach konkreten zukünftigen Schritten teilt die Regierung mit, derzeit bereite sie einen Mobilfunkgipfel vor. Dabei solle gemeinsam mit den Ländern und den Mobilfunknetzbetreibern erörtert werden, „wie nach Umsetzung von Versorgungsauflagen verbleibende weiße Flecken bei der mobilen Sprach- und Datenkommunikation geschlossen werden können“.

In der Antwort macht die Bundesregierung auch deutlich, dass ihrer Ansicht nach Versorgungspflichten, die den Inhabern von Frequenznutzungsrechten von der Bundesnetzagentur aufgegeben werden, verhältnismäßig sein müssen. Derartige Verpflichtungen unterlägen daher rechtlichen Grenzen. Bislang seien die Mobilfunknetzbetreiber allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mobilfunkversorgung nachgekommen. Die Verpflichtung aus der Frequenzvergabe 2010 habe die Bestimmung enthalten, mit 800 MHz stufenweise mindestens 90 Prozent der Bevölkerung der von den einzelnen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden ab dem 1. Januar 2016 zu erreichen. Diese Verpflichtung sei bereits Ende 2012 erfüllt worden.

Die Frequenzvergabe 2015 sei mit einer Versorgungsverpflichtung verbunden gewesen, die unter anderem die Versorgung 98 Prozent aller Haushalte und eine vollständige Versorgung der Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) vorsieht, heißt es weiter. „Diese Verpflichtung ist zum 1. Januar 2020 durch jeden der drei Netzbetreiber zu erfüllen“, schreibt die Regierung.

Mit Blick auf die anstehende Vergabe von 5G-Lizenzen und damit verbundene Ausbauverpflichtungen verweist die Bundesregierung darauf, dass Versorgungsverpflichtungen Gegenstand der Entscheidungen zum Frequenzvergabeverfahren seien, welches derzeit von der Bundesnetzagentur vorbereitet werde. „Die Bundesnetzagentur wird im Verlauf des Verfahrens konkrete Versorgungsverpflichtungen vorschlagen, zur Konsultation stellen und abschließend eine Festlegung treffen“, heißt es in der Antwort.

Marginalspalte