Geschlechtseintrag im Geburtenregister
Berlin: (hib/STO) „Personenstands- sowie familienrechtliche Situation Intersexueller“ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/2281). Wie die Fraktion darin ausführt, schreibt das Personenstandsrecht vor, dass nach der Geburt eines Kindes dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden ist. Bis zum Jahr 2013 sei dabei ein binäres Geschlechtssystem zu Grunde gelegt worden, das nur eine Unterscheidung in „männlich“ und „weiblich“ erlaubt habe. Der Bundestag habe dann mit dem „Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften“ die Möglichkeit geschaffen, auf eine Geschlechtsangabe im Geburtenregister zu verzichten, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.
Die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag im Geburtenregister offen zu lassen, ermöglicht jedoch laut Vorlage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend eine Anerkennung der „dem eigenen Empfinden entsprechenden Geschlechtlichkeit“. Deshalb müsse der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung treffen.
Wissen wollen die Abgeordneten, wie die Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen plant. Auch fragen sie unter anderem, wann die Bundesregierung dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen wird.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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