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06.06.2018 Finanzen — Ausschuss — hib 377/2018

Fachgespräch zum Solidaritätszuschlag

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) die Durchführung eines öffentlichen Fachgesprächs zum steuerlichen Solidaritätszuschlag beschlossen. Das Fachgespräch soll am Mittwoch, den 27. Juni, stattfinden. Grundlagen sind ein Antrag der AfD-Fraktion (19/1179) und ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion (19/1038). Ein Sprecher der AfD-Fraktion erklärte in der Sitzung, die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei verfassungswidrig. Und verfassungswidrige Gesetze seien abzuschaffen. Die Verfassungswidrigkeit sieht die AfD-Fraktion in ihrem Antrag unter anderem darin, dass im Ausland erzielte Einkünfte in geringerem Maße durch den Solidaritätszuschlag belastet werden als inländische. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Zudem sei der vor 23 Jahren angegebene Zweck der Sicherung des einigungsbedingten Mittelbedarfs des Bundes inzwischen weggefallen, argumentiert die AfD-Fraktion.

Ein Sprecher der FDP-Fraktion warb in der Sitzung für eine Abschaffung des Solidaritätszuschlages ab dem Jahr 2020. Bis 2019 seien die Einnahmen aus dem Zuschlag noch verplant. Zur Begründung schreibt die Fraktion in ihrem Gesetzentwurf, den Bürgern sei bei Einführung des Solidaritätszuschlages versprochen worden, dieser werde nur befristet erhoben. Das unbefristete Solidaritätszuschlaggesetz sei 1995 mit der Begründung erlassen worden, dieses „finanzielle Opfer“ sei zur Finanzierung der Vollendung der Einheit unausweichlich. Mittelfristig sei eine Überprüfung zugesagt worden. „Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II läuft 2019 aus, so dass auch die Legitimation des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfällt“, begründet die FDP-Fraktion ihren Vorstoß. Einen Fortbestand des Solidaritätszuschlags hält die Fraktion für einen Verstoß gegen das Grundgesetz, da er als sogenannte Ergänzungsabgabe gegenüber der regulären Besteuerung Ausnahmecharakter besitze und dementsprechend nicht dauerhaft erhoben werden dürfe.

Der Finanzausschuss beschloss außerdem die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (19/2435). Die öffentliche Anhörung soll am Mittwoch, den 13. Juni, stattfinden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von 100.000 Euro, aber weniger als acht Millionen Euro, statt eines Prospekts ein dreiseitiges Wertpapier-Informationsblatt vorgelegt werden muss. In den Fällen, wo kein Prospekt veröffentlicht werden muss, sind außerdem Einzelanlageschwellen zu beachten, die für nicht qualifizierte Anleger gelten. „Sofern von einem nicht qualifizierten Anleger ein Betrag von über 1.000 Euro investiert werden soll, ist dies nur dann zulässig, wenn der nicht qualifizierte Anleger entweder über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumente von mindestens 100.000 Euro verfügt oder er maximal den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens investiert. In jedem Fall ist die Einzelanlage auf 10.000 Euro begrenzt“, heißt es in der Begründung.

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