Kürzung der Kohledeputate
Berlin: (hib/CHE) Betriebsrentenzusagen, dazu zählen auch Sachleistungen wie Kohledeputate bzw. Heizkostenzuschüsse, können unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Entscheidend ist dabei die Rechtsgrundlage, auf der die Versorgungszusage beruht. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/2437) auf eine Kleine Anfrage (19/2182) der AfD-Fraktion. Sich verschlechternde Tarifverträge unterlägen jedoch der gerichtlichen Kontrolle. Derzeit würde offenbar auch im Falle der Kohledeputate der Ruhrkohle AG eine Prüfung durch die Arbeitsgerichte stattfinden, schreibt die Regierung weiter.
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