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13.06.2018 Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Gesetzentwurf — hib 400/2018

Bundesrat gegen Strommengenübertragung

Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat hat sich gegen eine Übertragung nicht nutzbarer Strommengen bestimmter Atomkraftwerke auf Kraftwerke in Netzausbaugebieten ausgesprochen. In einer Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/2631) zur 16. Änderung des Atomgesetzes fordert die Länderkammer von der Bundesregierung, umgehend nach Inkrafttreten des Gesetzes „mit den Energieversorgungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, auf welche Weise Strommengenübertragungen die energiepolitischen Anforderungen in Deutschland bestmöglich unterstützen können“.

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung Entschädigungsansprüche der Kernkraftwerksbetreiber nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2016 zum 2011 durch die 13. Änderung des Atomgesetzes beschlossenen Atomausstieg regeln. Demnach steht den Betreibern der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich ein finanzieller Ausgleich für nicht mehr verwertbare Strommengen zu. Zunächst müssen sich die Betreiber laut Entwurf aber darum bemühen, die Strommengen anderen Energiekonzernen anzubieten und damit auf deren Kraftwerke zu übertragen. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben einen gleichlautenden Entwurf (19/2508) eingebracht.

Der Bundesrat argumentiert, dass eine Übertragung auf Kraftwerke in Netzausbaugebieten aufgrund der bereits begrenzten Aufnahmefähigkeit „zu einer noch stärkeren Belastung der Netze und einer entsprechenden Zunahme von Netzengpassmanagement-Maßnahmen“ führen würde. Dies würde die Stromverbraucher über die Netzentgelte erheblich belasten, schlügen die Kosten für diese Maßnahmen bereits mit mehr als einer Milliarde Euro zu Buche, heißt es in der Stellungnahme.

Für den Fall, dass ein solches Konzept nicht zeitnah entwickelt werden kann, fordert der Bundesrat eine gesetzliche Regelung, um solche Strommengenübertragungen zu untersagen oder abhängig von der Zustimmung der Bundesregierung zu machen. Dabei sollen über die vorliegende Regelung hinausgehende Entschädigungsansprüche möglichst vermieden werden, verlangt die Länderkammer.

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