Neuregelung zu Geschlechtseintrag
Berlin: (hib/STO) Die „Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur ,Dritten Option' beim Geschlechtseintrag“ ist Thema der Antwort der Bundesregierung (19/2554) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/2103). Wie die Fraktion darin ausführte, hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 entschieden, dass die Regelungen des deutschen Personenstandsgesetzes mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als dass das Gesetz „neben dem Eintrag ,weiblich' oder ,männlich'“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen„ (1 BvR 2019/16). Menschen, deren geschlechtliche Identität nicht eindeutig “weiblich„ oder “männlich„ ist, seien damit diskriminiert und in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. Im Ergebnis sei der Gesetzgeber aufgefordert worden, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort darlegt, haben sich die sie tragenden Parteien im Koalitionsvertrag dazu bekannt, geschlechtliche Vielfalt zu respektieren. Alle Menschen sollten “unabhängig von ihrer sexuellen Identität frei und sicher leben können - mit gleichen Rechten und Pflichten„. Diesen Vorgaben fühle sie sich verpflichtet, schreibt die Bundesregierung. Gleichzeitig seien die zeitlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.
Den Angaben zufolge bereitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Gerichts vor. “Die Ressortabstimmung ist noch nicht abgeschlossen. Umfang und Inhalt der beabsichtigten Regelungen werden noch diskutiert„, heißt es in der Antwort weiter. Die vom Verfassungsgericht gesetzte Frist 31. Dezember 2018 werde nach aktueller Planung eingehalten.
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