Geschlechtseintragung im Geburtenregister
Berlin: (hib/STO) Um die Eintragung des Geschlechts Neugeborener im Geburtenregister geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/2654) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/2281). Wie die Fraktion darin ausführte, schreibt das Personenstandsrecht vor, dass nach der Geburt eines Kindes dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden ist. Mit dem „Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften“ habe der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, auf eine Geschlechtsangabe im Geburtenregister zu verzichten, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag im Geburtenregister offen zu lassen, ermögliche jedoch laut Bundesverfassungsgericht nicht hinreichend eine Anerkennung der „dem eigenen Empfinden entsprechenden Geschlechtlichkeit“. Deshalb müsse der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung treffen (1 BvR 2019/16).
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort darlegt, bereitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Die Ressortabstimmung sei noch nicht abgeschlossen; die von dem Gericht gesetzte Frist werde nach aktueller Planung eingehalten. Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, ist die Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister nach Ansicht der Bundesregierung weiter erforderlich, „da in einigen Bereichen Rechtsfolgen an das Geschlecht geknüpft werden“.
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