Linksextremistisch genutzte Immobilien
Berlin: (hib/STO) Die Begriffsbestimmung linksextremistisch genutzter Immobilien ist Thema der Antwort der Bundesregierung (19/2881) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/2462). Danach hat die Bundesregierung bei der Beantwortung (19/2057) einer früheren Kleinen Anfrage der Fraktion zu „Immobilien der linksextremen Szene“ (19/1367) „eine Definition zugrunde gelegt, wonach nur solche Immobilien aufzuführen sind, bei denen Linksextremisten über eine uneingeschränkte, grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit verfügen, etwa in Form von Eigentum, Miete, Pacht oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen“. Zusätzlich zu dieser uneingeschränkten, grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit müsse nach dieser Definition auch das Erfordernis der politisch ziel- und zweckgerichteten Nutzung und auch die wiederkehrende Nutzung durch Linksextremisten hinzukommen.
Wie die Bundesregierung weiter ausführt, ist diese Begriffsbestimmung „inhaltsgleich zu jener, die bei der Beantwortung der nahezu gleichlautenden Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke zu rechtsextremistischen Immobilien zugrunde gelegt wurde“.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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