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26.06.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 454/2018

Einstufung von Informationen

Berlin: (hib/STO) Die Einstufung von Informationen in einen bestimmten Geheimhaltungsgrad durch die Bundesregierung ist ein Thema ihrer Antwort (19/2907) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/2247). Darin schrieben die Abgeordneten, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1505) auf eine vorherige Kleine Anfrage der Fraktion zum Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (19/1020) in weiten Teilen die erbetenen Auskünfte verweigert habe. Wissen wollten sie unter anderem, inwiefern die Bundesregierung das Staatswohl konkret gefährdet sieht bei der „Angabe einer lediglich allgemeinen Information wie der Nennung der Gesamtanzahl der laufenden Vorgänge, in denen Software zur Überwachung informationstechnischer Systeme“ zur Gefahrenabwehr beziehungsweise zur Strafverfolgung eingesetzt wird.

Wie die Bundesregierung dazu ausführt, hat sie ihre damalige Antwort auf die entsprechenden Fragen „mit dem niedrigsten Geheimhaltungsgrad “VS - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD), Paragraf 3 Nummer 1 VS-Anweisung„ eingestuft. Diese Einstufung sei vorzunehmen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Warum dies der Fall sein könne, habe sie in ihrer damaligen Antwort ausführlich begründet.

Einer nicht eingestuften Nennung der Fallzahlen zu abgeschlossenen Verfahren könne nicht entsprochen werden, “da dies möglicherweise Rückschlüsse auf die quantitativen Leistungsfähigkeiten der durchführenden Stellen zulassen könnte„, schreibt die Bundesregierung weiter. Aus diesen Angaben “könnten Tatverdächtige Strategien ableiten, um die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden ins Leere laufen zu lassen„.

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