Kinderehen in Deutschland
Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Standesämter geltendes Recht beachten und aufgrund des seit dem 22. Juli 2017 in Deutschland ausnahmslos bestehenden Mindestheiratsalters von 18 Jahren keine Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen bei einem Standesamt geschlossen worden ist. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/3081) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/2637). Weiter heißt es darin, der Bundesregierung sei nicht bekannt, ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen nach dem 21. Juli 2017 im Ausland eine Ehe unter Beteiligung einer unter 16 Jahre alten Person geschlossen worden ist. Bekannt sei lediglich, dass das Verwaltungsgericht Berlin am 30. November 2017 (5 L 550.17 V) beschlossen hat, dass eine in Syrien geschlossene Ehe zweier Syrer nach deutschem Recht unwirksam ist, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung 14 Jahre alt war.
Das Ministerium verweist darauf, dass eine Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vorgesehen ist. Defizite im Vollzug des Gesetzes seien bislang nicht bekannt geworden. Die Abgeordneten hatten unter anderem nach der Umsetzung und dem Erfolg des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen gefragt. Die jüngsten Fluchtbewegungen hätten das Phänomen der Kinderehen verstärkt. Minderjährige Personen seien gefährdet, vor ihrer Flucht oder auf dem Fluchtweg verheiratet zu werden.