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18.07.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 529/2018

Selbstbezichtigungen von Asylbewerbern

Berlin: (hib/STO) Selbstbezichtigungen von Asylbewerbern in Bezug auf terroristische Organisationen sind Thema der Antwort der Bundesregierung (19/3250) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/2854). Danach wird eine Statistik über Selbstbezichtigungsfälle nicht geführt. Allgemein sei jedoch festzustellen, „dass sich die Anzahl von Flüchtlingen aus Afghanistan, Pakistan und dem afrikanischen Raum, bei denen sich im Rahmen ihrer Asylantragstellung und Anhörung Bezüge zu den dort aktiven terroristischen Organisationen - vor allem den Taleban, Al-Shabab oder diversen pakistanischen Gruppierungen - ergeben, seit Januar 2015 signifikant erhöht hat“, schreibt die Bundesregierung.

Darunter befinden sich den Angaben zufolge Personen, die angeben, sich entweder freiwillig den Organisationen angeschlossen zu haben oder zwangsrekrutiert worden zu sein. In beiden Fällen sollten sich die Personen oftmals unterschiedlich lange in Ausbildungslagern befunden haben und zum Teil an Waffen ausgebildet sowie ideologisch indoktriniert worden sein. Darüber hinaus gäben einige Personen an, zusätzlich spezifische Aufgaben innerhalb der Organisation übertragen bekommen und sich aktiv an Kampfhandlungen beteiligt zu haben.

„Asylbewerber begründen in der Regel ihre Verfolgung im Heimatland mit der - meist ,unabsichtlichen' - Teilnahme an Veranstaltungen oder einer ,unbewussten Unterstützung' von Organisationen, die auch hier verboten und/oder gelistet sind“, heißt es in der Antwort weiter. Liegen den Sicherheitsbehörden Erkenntnisse zu terroristischen Aktivitäten von Asylsuchenden vor, würden diese dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) „in geeigneter Form übermittelt“.

Die „Sachverhalte/Hinweise“ ziehen die Prüfung der Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden sowie in Einzelfällen die Einstufung zum Gefährder beziehungsweise zur Relevanten Person nach sich, wie die Bundesregierung ausführt. Ob und welche strafprozessualen oder polizeirechtlichen Maßnahmen zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Die Verifizierung der Angaben von Asylantragstellern mit Terrorismusbezug erfolge grundsätzlich durch die Polizeien der jeweils zuständigen Länder.

Im Asylverfahren prüft das Bamf laut Vorlage, „ob Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gegeben sind, die einer Schutzgewährung entgegenstehen“. Im Falle einer Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie an schweren nichtpolitischen Straftaten außerhalb des Bundesgebiets oder bei „Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen“ sei dies gegeben. In solchen Fällen sei der Betroffene „von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen“. Bei einer bewusst wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung durch Asylbewerber kämen eine Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat sowie eine Strafbarkeit nach dem Aufenthaltsgesetz wegen unrichtiger Angaben in Betracht.

Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof seit 2015 in fünf Verfahren Verurteilungen gegen fünf Angeklagte wegen einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter anderem im Zusammenhang mit sogenannten Selbstbezichtigern erwirkt.

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