+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

19.07.2018 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 532/2018

Ärztliche Hilfe für Menschen ohne Papiere

Berlin: (hib/PK) Menschen ohne gültige Papiere haben in Deutschland einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Auch Ausländer, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und die danach untergetaucht sind, sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), heißt es in der Antwort (19/3366) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/2596) der Fraktion Die Linke. Die Regelungen des Gesetzes erlaubten eine angemessene gesundheitliche Versorgung auch dieses Personenkreises.

Grundsätzlich muss eine geplante medizinische Versorgung nach dem AsylbLG von dem Leistungsberechtigten vorher bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Da für Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Duldung die Unterrichtungspflichten gegenüber den Ausländerbehörden gelten, kann es sein, dass diese Ausländer in der Folge von einer geplanten medizinischen Behandlung absehen.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer geplanten Behandlung und einer ungeplanten Notfallbehandlung. Die Pflicht zur Übermittlung personenbezogener Daten ist insbesondere bei einer Notfallversorgung in öffentlichen Krankenhäusern ausgeschlossen, weil Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.

Über den „verlängerten Geheimnisschutz“ gilt diese Schweigepflicht auch für Sozialämter oder Gesundheitsbehörden. Auch Mitarbeiter der für Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Behörde sind den Angaben zufolge von dem verlängerten Geheimnisschutz erfasst. Nur in Ausnahmefällen, bei einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schweren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), darf davon abgewichen werden.

Neu geregelt worden sei 2015 der sogenannte Nothelferanspruch. So werde sichergestellt, dass etwa Ärzte, die medizinische Nothilfe leisten, ihre Aufwendungen unmittelbar von der zuständigen Behörde nach dem AsylbLG verlangen könnten, ohne dass diese von dem Fall vorher Kenntnis gehabt habe. Außer in Notfällen würden die Patienten allerdings regelmäßig erst dann ärztlich behandelt, wenn die Kostenfrage geklärt sei.

Marginalspalte