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31.07.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 558/2018

Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum

Berlin: (hib/STO) Das „Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) ist Thema der Antwort der Bundesregierung (19/3530) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/3273). Wie die Bundesregierung darin ausführt, stellt das GTAZ eine Kooperationsplattform dar, bei der der Austausch von Erkenntnissen und Informationen zwischen den teilnehmenden Behörden „jeweils auf Grundlage der für die betreffenden Behörden bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Übermittlung von Informationen“ erfolgt .

Die Übermittlungsvorschriften der jeweiligen Behörden lassen den Angaben zufolge „eine Informationsübermittlung, gerade auch im Hinblick auf das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten, regelmäßig nur unter bestimmten Voraussetzungen zu“. Durch Anwendung der Übermittlungsvorschriften beim Informationsaustausch im GTAZ würden die gesetzlichen Vorschriften und somit das Trennungsgebot beachtet.

Das „Prinzip der funktionalen, organisatorischen und kompetenziellen Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten“ werde durch die Zusammenarbeit im GTAZ nicht infrage gestellt, heißt es in der Antwort weiter. Dies gelte sowohl in organisatorischer Hinsicht, da innerhalb des GTAZ sichergestellt sei, dass Personen nicht gleichzeitig für Polizei und Nachrichtendienste tätig werden, als auch in informationeller Hinsicht, da durch das GTAZ die Trennung der Informationserhebung und -verarbeitung durch die Polizeibehörden auf der einen und die Nachrichtendienste auf der anderen Seite nicht aufgehoben wird. Im GTAZ finde keine Verschmelzung und Vermischung von Aufgaben statt, sondern vielmehr eine „nach dem Trennungsgebot zulässige auf den jeweils gesetzlichen Übermittlungsvorschriften basierende Kooperation von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden“.

Wie die Bundesregierung ferner darlegt, wird die organisatorische und informationstechnische Trennung sämtlicher am GTAZ beteiligter Behörden durch deren eigenständige Rechtsgrundlagen und Aufgabenzuweisungen beibehalten. Zudem trage die organisatorische Trennung des GTAZ in eine „polizeiliche und eine nachrichtendienstliche Informations- und Analysestelle (Pias und Nias) dem Trennungsgebot Rechnung“.

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