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08.08.2018 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 573/2018

Beschlagnahme von „Feindeslisten“

Berlin: (hib/mwo) Einen Überblick über die bei Ermittlungen zum NSU-Komplex sowie gegen drei Rechtsextremisten und eine rechte Prepper-Gruppierung aufgefundenen Namenslisten gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/3628) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/3350). Die Abgeordneten wollten unter anderem wissen, wie viele Personen und potenzielle Anschlagsziele auf den beschlagnahmten Listen verzeichnet waren. Wie die Fragesteller schreiben, sind diese „Feindeslisten“ Teil der bereits in den 1990er Jahren in der Neonaziszene aufgekommenen „Anti-Antifa“-Strategie. Betroffene hätten mehrfach die Sicherheitsbehörden kritisiert, weil diese sie nur unzureichend informiert und geschützt hätten und außerdem die Bedrohungslage relativieren würden.

In der Antwort heißt es, vom NSU gebe es beim Bundeskriminalamt (BKA) eine Gesamtliste mit rund 10.000 digital gespeicherten Datensätzen sowie Adresslisten in Papierform und Karten. Eine verlässliche Zuordnung, bei welchen Datensätzen, Adressen und Markierungen es sich um ein potenzielles Anschlagsziel gehandelt haben könnte, sei nicht möglich. Auf dem im Strafverfahren gegen Franco A., Maximilian T. Und Mathias T. sichergestellten schriftlichen Unterlagen seien insgesamt 32 Personen oder Örtlichkeiten verzeichnet. Bei den Durchsuchungen bei Mitgliedern der Gruppierung „Nordkreuz“ seien bei der Auswertung elektronischer Datenträger bisher Aufzeichnungen zu 25.000 Personen festgestellt worden. Bei weiteren seit 2011 im Bereich des Rechtsextremismus und des Rechtsterrorismus durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) geführten Ermittlungsverfahren seien keine Listen mit Namen von Politikern und Politikerinnen festgestellt worden.

Über die Adresslisten des NSU seien die Polizeien der Länder Ende 2011 in Kenntnis gesetzt worden. Die Liste der drei Rechtsextremisten seien an die zuständigen Landespolizeibehörden beziehungsweise das BKA übermittelt worden, das Gefährdungsbewertungen erstellt und den für die Gefahrenabwehr zuständigen Ländern übermittelt habe. Die Information der betroffenen Personen sei durch die Länder beziehungsweise durch die Abteilung Sicherungsgruppe des BKA erfolgt, die drei Personen, für die Maßnahmen zum Schutz bestünden, informiert habe. Im Verfahren „Nordkreuz“ seien die Listen sowie eine vom BKA erstellte Gefährdungsbewertung an die Länder übermittelt worden. Entsprechend der Gefährdungsbewertung sei eine Unterrichtung der auf der Liste aufgeführten Personen nicht erfolgt. Ohne detaillierte Hintergrundinformationen zur Intention des Anlegens oder Führen solcher Listen sei eine Aussage zur Gefährdung Betroffener erst nach einer Einzelfallprüfung und -bewertung möglich.

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