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08.08.2018 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 573/2018

Umgang mit haftentlassenen Personen

Berlin: (hib/mwo) Eine Übersicht über Personen, die nach dem Strafrechtsparagrafen 129b (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland) seit 2006 verurteilt wurden, gibt die Bundesregierung in der Antwort (19/3647) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/3394). Den Angaben lägen die beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) zu diesen Verfahren erfassten Daten zugrunde, nicht aber Strafverfahren, die von Staatsanwaltschaften der Länder geführt werden. Aufgelistet werden 141 Fälle.

Zu den erfragten Hintergründen der Festnahme dieser Personen und zu eventuellen Auflagen nach einer Haftentlassung heißt es in der Antwort, diese Daten würden in den elektronisch geführten Verfahrensregistern beim GBA nicht geführt. Ein Teil der in der Übersicht aufgeführten Personen befinde sich noch in Haft. Angaben zum Aufenthaltsstatus beziehungsweise zur Abschiebung könnten im Übrigen nur für Personen gemacht werden, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu 15 Personen gebe es Erkenntnisse nach deren Haftentlassung. Von diesen hätten acht ein Aufenthaltsrecht und einen Aufenthalt in Deutschland. Sieben hätten kein Aufenthaltsrecht. Von diesen seien zwei abgeschoben worden und zwei seien freiwillig ausgereist, sodass sich elf Personen weiterhin in Deutschland aufhielten. Acht der 15 hätten einer Asylantrag gestellt, davon sei einer positiv und drei ablehnend beschieden worden. Vier Asylverfahren seien noch nicht abgeschlossen. Die Antwort enthält ferner Angaben zur Anzahl der Personen, die nach ihrer Haftentlassung als Gefährder oder Relevante Personen eingestuft wurden.

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