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15.08.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 595/2018

Einreisen trotz „Wiedereinreisesperre“

Berlin: (hib/HAU) In den ersten fünf Monaten des Jahres 2018 verzeichnete die Bundespolizei 562 unerlaubte Einreisen - inklusive der Versuche von unerlaubten Einreisen - von Personen, die mit einer Wiedereinreisesperre belegt sind. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/3629) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/3115) hervor. Im gleichen Zeitraum gab es der Antwort zufolge 266 Zurückweisungen aufgrund von Wiedereinreisesperren.

Auf die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage diesen Personen - ebenso wie Personen, deren Asylantrag in Deutschland „rechtsgültig abgelehnt“ worden ist oder die zuvor schon in einem anderen „dem sogenannten Dubliner Übereinkommen beigetretenen Staat“ Asyl beantragt haben - die Einreise nach Deutschland gewährt worden sei, antwortet die Bundesregierung: Eine Einreisegestattung an den deutschen Schengen-Außengrenzen sowie im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an deutschen Binnengrenzen sei erfolgt, „wenn die einreise- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne einschlägigen europäischen oder nationalen Bestimmungen erfüllt waren“. Die Bundesregierung, so heißt es in der Vorlage weiter, habe im September 2015 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entschieden, bei Schutzsuchenden auf eine Zurückweisung an der Grenze zu verzichten. Diese Entscheidung stehe im Einklang mit Paragraf 18 Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG).

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