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05.09.2018 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 640/2018

Beamte mit britischer Staatsangehörigkeit

Berlin: (hib/STO) Länder und Kommunen sollen nach dem Willen der Bundesregierung Beamte mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit auch bei einem Ausscheiden Großbritanniens aus der Europäischen Union im Beamtenstatus halten können. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes“ (19/4117) hervor.

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, ist die Ernennung von Beamten unter anderem an die Staatsangehörigkeit geknüpft. In das Beamtenverhältnis berufen werden dürften „Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats besitzen, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben“. Im Gegenzug seien Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie keine entsprechende Staatsangehörigkeit mehr besitzen.

Mit dem für März 2019 zu erwartenden Ausscheiden Großbritanniens aus der EU werde diese Rechtslage zum ersten Mal in einer größeren Zahl von Fällen relevant, da Beamte mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit mit Vollzug des Austritts grundsätzlich kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen seien, heißt es in der Begründung weiter. Für die Länder und Kommunen soll nun mit dem Gesetzentwurf die Möglichkeit geschaffen werden, diese Beamten im Beamtenstatus zu halten.

Für den Bund besteht den Angaben zufolge bereits die Möglichkeit, vom Erfordernis des Vorliegens einer der genannten Staatsangehörigkeiten auch nachträglich abzusehen. Voraussetzung sei, dass ein „dringendes dienstliches Bedürfnis“ dafür besteht, den Beamten im Dienst zu halten. Für die Beamten im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes solle auf Bitten der Länder „nunmehr eine vergleichbare Regelung geschaffen werden“.

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