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25.09.2018 Verkehr und digitale Infrastruktur — Gesetzentwurf — hib 695/2018

Regierung will Planungen beschleunigen

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung will die Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigen. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf (19/4459) steht am Freitag auf der Tagesordnung des Bundestages.

Der Gesetzentwurf orientiere sich entsprechend dem Koalitionsvertrag an den zwölf Punkten der Strategie Planungsbeschleunigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aus dem Jahr 2017, heißt es in der Vorlage. Die Strategie sei auf der Basis der Handlungsempfehlungen des Innovationsforums Planungsbeschleunigung erstellt worden, das mit hochrangigen Vertretern von Vorhabenträgern, Planern, Genehmigungsbehörden, Bauausführenden sowie Fachexperten im Planungsrecht besetzt gewesen sei, schreibt die Regierung. Mit dem Planungsbeschleunigungsgesetz würden das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) und das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) geändert.

Vorgesehen ist in dem Gesetzentwurf die im Bereich der Wasserstraßen schon vorhandene Möglichkeit der „vorläufigen Anordnung“. Dazu schreibt die Bundesregierung: Bau oder Änderung von Straßen und Schienenwegen bedürften im Regelfall eines Planfeststellungsbeschlusses, dem ein Planfeststellungsverfahren vorausgehe, das oftmals sehr zeitaufwändig sei. Vor dem Planfeststellungsbeschluss könne nicht mit Maßnahmen begonnen werden. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen nach den Vorstellungen der Bundesregierung die Planungs- und Bauzeiten von Straßen- und Schienenbaubaumaßnahmen dadurch beschleunigt werden, dass vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen schon vor dem Planfeststellungsbeschluss begonnen oder durchgeführt werden können. Die vorläufige Anordnung gebe jedoch „kein Recht zur Enteignung“.

Ein weiterer Punkt in dem Gesetzentwurf ist der „Verzicht auf Erörterung“. Laut der Vorlage kann die Anhörungsbehörde auf Erörterungstermine bei Vorhaben verzichten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. „Insbesondere schreibt das europäische Recht keine mündliche Erörterung vor“, schreibt die Regierung.

Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit, einen Projektmanager im Planfeststellungsverfahren einzusetzen, übernimmt die Bundesregierung Regelungen aus dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz. Erfahrungen aus dem Energiebereich zeigten, dass die Einbeziehung von privaten Dritten zu einer Straffung und Bündelung der Abläufe in Genehmigungsverfahren führen kann, wird zur Begründung angeführt. Der Projektmanager soll behördliche Verfahrensschritte vorbereiten und durchführen, nicht aber an den eigentlichen Entscheidungen mitwirken.

Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf auch eine einheitliche Klagebegründungsfrist für Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen im Straßen-, Schienenwege- und Wasserstraßenbau einführen. Vorgesehen ist eine Sechs-Wochen-Frist ab Klageerhebung in der Erklärungen und Beweismittel vorgebracht werden müssen. Der Gesetzentwurf enthält im Bereich der Bundesschienenwege darüber hinaus eine Regelung zur Bündelung von Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

Der Vorlage beigefügt ist auch die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf. Darin bittet die Länderkammer die Bundesregierung zu prüfen, „ob eine Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung dahingehend möglich ist, dass Rechtsmittel gegen einen Planfeststellungsbeschluss nur dann aufschiebende Wirkung entfalten, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass mögliche Rechtsfehler auch durch ergänzende Verfahren nicht geheilt werden können“.

Gleichzeitig übt der Bundesrat Kritik daran, dass der Gesetzentwurf Planungs- und Genehmigungsverfahren für Straßen- und U-Bahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nicht mit einbeziehe, obwohl innerstädtische, komplexe Verkehrsvorhaben ähnlich bedeutend seien wie Eisenbahntrassen auf dem Land. „Das Fachplanungsrecht nach dem PBefG ist daher aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit in den Gesetzentwurf zu integrieren“, fordern die Länder.

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