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25.09.2018 Verkehr und digitale Infrastruktur — Gesetzentwurf — hib 695/2018

Regierung will Seearbeitsgesetz ändern

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung will Änderungen im Seearbeitsgesetz vornehmen. Der dazu vorgelegte „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes“ (19/4466) steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestages. Er soll ohne Debatte zur weiteren Beratung in den Verkehrsausschuss überwiesen werden.

Die geplanten Änderungen würden Regelungen in Bezug auf das Seearbeitszeugnis eines Seeschiffes betreffen, schreibt die Bundesregierung in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf. Bei einem Seearbeitszeugnis handle es sich um ein schiffsbezogenes Dokument, mit dessen Hilfe die Einhaltung der Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens überprüft werden kann, heißt es in der Vorlage. Das Seearbeitszeugnis sei im Original nach den Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens an Bord eines Schiffes mitzuführen. Die Änderungen verfolgen nun nach Regierungsangaben das Ziel, „die kurzzeitige Verlängerung eines Seearbeitszeugnisses für den Fall zu ermöglichen, dass nach einer Erneuerungsüberprüfung ein neues Seearbeitszeugnis nicht sofort ausgestellt und an Bord verfügbar gemacht werden kann“.

Deutschland habe das Seearbeitsübereinkommen am 16. August 2013 ratifiziert und unter anderem durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene Seearbeitsgesetz (SeeArbG) umgesetzt, schreibt die Regierung. Nach dem SeeArbG bestehe bereits heute die Möglichkeit einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses für genau den Fall, den die Änderungen des Seearbeitsübereinkommens nun auch international regeln. Eine solche Verlängerung könne auf Antrag durch die Ausstellung eines Kurzzeitzeugnisses gewährt werden. Die Vorgaben des geänderten Seearbeitsübereinkommens würden jedoch hinsichtlich der Form und des Zeitrahmens für die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses von denen des SeeArbG abweichen, was die gesetzliche Neuregelung nötig mache.

Die Vorschriften zum Kurzzeitzeugnis im SeeArbG sollen nun dahingehend abgeändert werden, „dass künftig kein separates Kurzzeitzeugnis für den Fall der erforderlichen Verlängerung nach einer Erneuerungsprüfung erteilt wird, sondern die kurzzeitige Verlängerung auf dem zum Zeitpunkt der Erneuerungsprüfung noch gültigen Seearbeitszeugnis vermerkt wird“. Gleichzeitig werde die Höchstfrist für eine kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses an die Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens angepasst, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Änderungen plant die Bundesregierung in dem Entwurf auch mit Blick auf den jährlichen Finanzierungszuschuss im Wege der institutionellen Förderung für Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen. Zukünftig soll ein Leistungsanspruch der Sozialeinrichtungen im SeeArbG begründet werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen der Vorlage zufolge „einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 500.000 Euro aus Mitteln des Bundes“ erhalten.

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